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Liebe EU-Bürger,


willkommen auf der Homepage mit Grundinformationen zu der innerhalb der Slowakischen Republik gewährten Gesundheitsversorgung. Hinsichtlich des Inhalts ist diese Website vor allem für Touristen und kurzfristige Besucher der Slowakei vorgesehen, die im System der Krankenversicherung der Slowakischen Republik nicht inbegriffen sind. Falls Sie an weiteren Informationen interessiert sind, zum Schluss finden Sie Verweise zu einschlägigen Quellen.


Während des Besuches in der Slowakischen Republik können folgende Lebenssituationen auftreten, die eine medizinische Versorgung erfordern:


  • Entstehung eines lebensbedrohenden Zustandes
  • Entstehung eines Gesundheitsproblems
  • Unerwartete Geburt


Entstehung eines lebensbedrohenden Zustandes

Falls bei einer Person plötzlich ein Gesundheitszustand auftritt, der ihr Leben oder eine der grundlegenden Lebensfunktionen unmittelbar gefährdet, rufen Sie die Koordinationsstellen des integrierten Rettungssystems an, die zu dem Betroffenen eine Ambulanz des Rettungsdienstes entsendet.


Telefonnummer der Koordinationsstellen: 112


Die kostenlose Telefonnummer ist rund um die Uhr in Betrieb und von jedem Telefonapparat erreichbar. Das Einsatzgebiet der Ambulanz des Rettungsdienstes ist das gesamte Gebiet der Slowakischen Republik.


  • ♥ Ein Missbrauch der Telefonnummer der Koordinationsstellen ist strafbar.


Bei der Entgegennahme eines Anrufs unter 112 wird automatisch die Telefonnummer des Anrufers identifiziert und die Adresse des Festnetzes angezeigt oder das Mobiltelefon geortet. Wenn Sie aber wissen, wo Sie sich befinden, teilen Sie Ihren Standort dem Operator mit. Unter der Notrufnummer 112 kann man sich auch in der tschechischen Sprache und je nach der jeweiligen Region auch in der russischen, ungarischen und polnischen Sprache verständigen. Die Operatoren der Notrufnummer 112 können teilweise auch Notrufe auf Englisch, Deutsch und Französisch erledigen.

 

Neben der Bekanntgabe Ihres Standortes ist auch eine Beschreibung der aufgetretenen Situation erforderlich: 


  • Was ist passiert,
  • Anzahl der durch das Ereigniss betroffenen Personen,
  • Bewusstsein/Bewusstlosigkeit und Reaktionen der betroffenen Personen,
  • Welche konkreten Beschwerden gibt die betroffene Person an.


Entstehung eines Gesundheitsproblems

Falls bei einer Person ein Gesundheitsproblem auftritt, das zu behandeln ist, aber das Leben der betroffenen Person nicht unmittelbar gefährdet, wird die notwendige medizinische Behandlung der betroffenen Person entweder in einer Ambulanz des allgemeinen Arztes für Kinder und Jugendliche (bei Personen unter 18 Jahre) oder in einer Ambulanz des allgemeinen Arztes für Erwachsene (bei Personen über 18 Jahre) bereitgestellt. Im Bedarfsfall wird die betroffene Person zu einer Untersuchung zum Facharzt oder ins Krankenhaus geschickt. Bei einem stomatologischen Problem besteht die Möglichkeit, direkt einen Zahnarzt zu besuchen.


Sollten Sie Probleme mit der Lokalisation der jeweiligen Ambulanz haben, besuchen Sie das nächste Krankenhaus, wo Ihnen bei der Suche nach der konkreten Ambulanz geholfen wird.


Außerhalb der geläufigen Sprechstunden von 15:30 bis 7:00 Uhr können Sie sich mit einem akuten Gesundheitsproblem auf den ärztlichen Notdienst wenden. Je nach dem Alter der betroffenen Person ist der ärztliche Notdienst für Kinder und Jugendliche (bei Personen unter 18 Jahre) oder der ärztliche Notdienst für Erwachsene (bei Personen über 18 Jahre) zuständig. Bei einem stomatologischen Gesundheitsproblem besuchen Sie den zahnärztlichen Notdienst.


Falls der ärztliche Notdienst nicht geöffnet hat, oder falls Sie Probleme mit seiner Lokalisation haben, kann die betroffene Person in der Zentralaufnahme jedes Krankenhauses untersucht werden.


Falls die betroffene Person ins Krankenhaus eingewiesen wird, wird ihr seitens des Krankenhauses eine vollständige Gesundheitsversorgung bereitgestellt, welche auch das medizinische Material und Hilfsmittel, die mit der Behandlung zusammenhängenden Arzneimittel  und die für den Krankenhausaufenthalt notwendige Grundausstattung, wie Bettwäsche, Krankenhausbekleidung und Handtuch umfasst. Es wird empfohlen, eigene hygienische Mittel, wie Toilettenpapier, Pyjama, Bademantel und Hausschuhe mitzunehmen.


Bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wird der Patient über die Therapieregime und dem weiteren Therapievorgang belehrt und erhält die für die kommenden drei Tage notwendigen Medikamente sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht in slowakischer Sprache, der dem zuständigen Arzt im Heimatland abzugeben ist.


Unerwartete Geburt

Falls bei einer Frau eine unerwartete Geburt auftritt, soll sie die Zentralaufnahme eines Krankenhauses aufsuchen. Sollte die Geburt mit Komplikationen verbunden sein, ist die Notrufnummer 112 der Koordinationsstellen zu kontaktieren, die eine Ambulanz des Rettungsdienstes entsenden. Im Krankenhaus wird der Mutter und dem Kind eine medizinische Standardversorgung während und nach der Geburt gewährt.


Apothekenversorgung

Die Apothekenversorgung innerhalb der Slowakischen Republik umfasst Sicherstellung, Zubereitung, Kontrolle, Aufbewahrung, Ausgabe von Medikamenten, außer Zubereitung von Transfusionsmedikamenten und Herstellung von Sanitätsartikeln. Die Apothekenversorgung umfasst weiter Versand von Medikamenten, Bereitstellung von Fachinformationen zu Medikamenten und Sanitätsartikeln sowie Beratung bei der Bestimmung und Verfolgung des Therapieablaufs.


Medikamente sind entweder nur mit einem ärztlichen Rezept erhältlich oder freiverkäuflich. Die freiverkäuflichen Medikamente sind ohne Rezept in der Apotheke zu kaufen. Diese Arzneimittel sind in voller Höhe vom Patienten zu zahlen. Die Kosten für die verschreibungspflichtigen Arzneimittel können von der Krankenversicherung vollständig oder teilweise erstattet werden.


Die Sanitätsartikel sind entweder verschreibungspflichtig oder freiverkäuflich. Die freiverkäuflichen Sanitätsartikel sind entweder in der Apotheke oder einer Ausgabestelle der Sanitätsartikel zu kaufen und vom Patienten in voller Höhe zu zahlen. Die verschreibungspflichtigen Sanitätsartikel können von der Krankenversicherung vollständig oder teilweise erstattet werden.


Informationen zu Krankenversicherung und Gebühren

Bei der Einreise in die Slowakei sollte der EU-Versicherte krankenversichert sein. Diese Tatsache sollte der Versicherte im Fall der Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung durch die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) oder die Ersatzbescheinigung nachweisen. Wenn der Versicherte nicht nachweisen kann, dass er krankenversichert ist, hat er eine Behandlung in der Ambulanz, sowie benötigte  Arzneimittel und Sanitätsartikel in bar zu bezahlen.


Aufgrund der EHIC oder der Ersatzbescheinigung hat der EU-Versicherte Anspruch auf eine notwendige Gesundheitsversorgung, die aufgrund seines Gesundheitszustands unter Berücksichtigung der vorgesehenen Aufenthaltsdauer erforderlich ist. Das heißt, dem Versicherten wird eine entsprechende Gesundheitsversorgung gewährt, damit er zwecks der Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung nicht früher als ursprünglich geplant nach Hause fahren muss. Als notwendige Gesundheitsversorgung gilt nicht jene Gesundheitsversorgung,  wegen welcher der EU-Versicherte absichtlich in die Slowakei einreist.
Bei einer Behandlung in einer Ambulanz, im Krankenhaus oder bei der Abholung von Arzneimitteln oder Sanitätsartikeln ist ein Identitätsnachweis und ein gültiger Versicherungsnachweis – EHIC oder Ersatzbescheinigung vorzulegen.


Informationen zu den Vertragsärzten am Aufenthaltsort und sonstige Informationen betreffend die Gesundheitsversorgung während eines vorübergehenden Aufenthalts in der Slowakischen Republik erhalten Sie in den Zweigstellen der jeweiligen Krankenversicherungsanstalt:



Während eines Aufenthalts in der Slowakischen Republik können Lebenssituationen auftreten, die die Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung verlangen. Infolge der Geltendmachung von EU- und EWR-Verordnungen ist die ärztliche Hilfe in jenen Gesundheitseinrichtungen aufzusuchen, die im Netzwerk der öffentlichen Krankenversicherung eingegliedert sind. Diese Gesundheitseinrichtungen sind mit dem Logo der jeweiligen Vertragskrankenversicherung  am Eingang in die Ambulanz oder in die Gesundheitseinrichtung gekennzeichnet.


Kosten für die Gesundheitsversorgung, die den EU-Versicherten in der Slowakischen Republik durch die in das System der öffentlichen Krankenversicherung eingegliederten  Gesundheitseinrichtungen   gewährt werden, trägt die slowakische Krankenversicherung unter den gleichen Bedingungen wie bei einem einheimischen Versicherten. Das heißt, der EU-Versicherte kommt für gleiche Gebühren wie ein slowakischer Versicherter auf.


Die Arzneimittel und Sanitätsartikel werden mit der öffentlichen Krankenversicherung gedeckt. Durch eine Maßnahme des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik wird genau bestimmt, welche Arzneimittel und Sanitätsartikel in voller Höhe erstattet werden und zu welchen der Patient eine Zuzahlung leisten muss.


Bei Privatambulanzen und –krankenhäusern erkundigen Sie sich im Voraus nach Gebühren für die gewährte Gesundheitsversorgung, da die Leistungen der Privateinrichtungen nur zum Teil oder überhaupt nicht mit der Krankenversicherung gedeckt werden können.


  • ♥ Bergrettungsdienst ist seit 2006 nicht mit der Krankenversicherung gedeckt. Für Bergwanderung und –sport empfehlen wir eine private Versicherung abschließen.
  • ♥ Ebenfalls ist auch der Transport des EU-Versicherten aus der Slowakei in das Land seiner Krankenversicherung nicht mit der Krankenversicherung gedeckt.


In der Slowakischen Republik sind folgende Gebühren eingeführt:


  • Gebühr für den Notdienst in Höhe von 1.99 € (falls der Versicherte nach der Untersuchung ins Krankenhaus eingewiesen wird, wird keine Gebühr bezahlt)
  • Gebühr für das Rezept in der Apotheke in Höhe von 0.17 €
  • Gebühr für das Rezept für den Apothekennotdienst (ab 22:00 Uhr) in Höhe von 0.33€
  • Gebühr für das Rezept in der Ausgabestelle von Sanitätsartikeln in Höhe von 0,17 €
  • Gebühr für die Begleitung eines Patienten im Krankenhaus 3,32 €/Tag (Begleiter eines Kindes bis drei Jahre, stillende Mutter mit Säugling und Begleiter einer Person bis achtzehn Jahre mit einer onkologischen Diagnose  zahlen für den Krankenhausaufenthalt keine Gebühr)